Ein kleiner Garten, draußen in der Natur, ist das Labsal vieler Millionen Bundesbürger. Sie möchten in und mit der Natur leben, sich dabei erholen, im Garten arbeiten, auch Feste feiern. Alles, was zu einem zünftigen Gartenleben dazugehört. Ebenso dazugehört der Kleingartenverein. Jedenfalls dann, wenn es sich um einen Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz handelt.
Seit 1984 besteht dieses Gesetz, das die vorher in vielen Kommunen festgeschriebenen Kleingartensatzungen in einen Gesetzestext fast. Den Kleingartenverein gab es aber schon vorher. Mit der Gründung jeder Kleingartenkolonie ging auch die Gründung des dazugehörigen Kleingartenvereins einher. Ihren Ursprung haben die sogenannten Schrebergärten kurz nach dem Ersten Weltkrieg.
Einige Kleingartenanlagen feierten bereits ihr 100 jähriges Bestehen. Nach dem Krieg, während der Inflationszeit, als die Menschen weder genug Wohnung noch zu essen hatten, parzellierten die Kommunen brachliegendes Ackerland in Stadtnähe. Dort konnten die Armen sich im Grünen aufhalten und Nahrungsmittel anbauen.
Deutsche Ordnung muss sein
Da alles in Deutschland seine Ordnung und seine Regeln haben muss, wurden zusammen mit den Kleingartenparzellen auch Regelungen für deren Benutzung geschaffen. Denn die Städte und Gemeinden wollten, dass diese Gärten wirklich nur Menschen zur Verfügung stehen, deren Überleben davon abhängt. Die Aspekte Versorgung und soziale Verantwortung prägen seither das Kleingartenwesen in Deutschland.
Über die Einhaltung dieser Regeln wachten die örtlichen Kleingartenvereine in eigener Regie. 1984 wurden die unterschiedlichen Regelungen für ganz Deutschland vereinheitlicht im Bundeskleingartengesetz. Auch dieses prädestiniert den sozialen Zweck der Kleingartenbewegung. Der Versorgungsgedanke mit Nahrungsmitteln tritt bereits in den Hintergrund. Hinzugekommen ist, dass nunmehr den Gärtnern auch ein Teil Erholung im Kleingarten zugestanden wird.
Obwohl im Bundeskleingartengesetz nicht ausdrücklich festgelegt, hat sich, auch dank höchstrichterlicher Rechtsprechung, die 1/3 Regelung durchgesetzt. 1/3 der Gartenfläche dient der Versorgung, 1/3 der Erholung und 1/3 baulichen Zwecken. Hierauf geben die Verbände der Kleingärtner acht.
Zwischenpächter
Damit das funktioniert, haben sich Bezirksverbände der Kleingärtner etabliert. Sie funktionieren als Zwischenpächter zwischen Eigentümer des Landes und Kleingärtner. Dadurch hat der Eigentümer nur mit einem Vertragspartner zu tun. Die Bezirksverbände der Kleingärtner wiederum schließen mit dem Gartennutzer Unterpachtverträge. Durch diese etwas krude Konstruktion, die es sonst nirgendwo im deutschen Vertragsrecht gibt, entstehen mannigfaltige Probleme.