Wer eine eigene grüne Oase haben möchte, bewirbt sich in einer Kleingartenanlage auf eine
Parzelle. Jedenfalls dann, wenn er sich den Kauf eines eigenen Grundstücks nicht leisten kann oder will. Anders ist es natürlich, wenn sowieso ein Eigenheim geplant ist.
Hier sollte der künftige Eigenheimer einige Euro mehr anlegen und dafür sorgen, dass das Grundstück so beschaffen ist, dass es einen annehmbaren Garten enthält. Zwischen diesen beiden Eigentumsarten, Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz oder Eigentumsgarten, gab es bisher keine weiteren Möglichkeiten der Gartennutzung. Das ist seit einigen Jahren jedoch anders. Kluge Bauern haben sich eine neue Einkommensquelle geschaffen.
Der Mietgarten
Landeigentümer, die ihr Land nicht selbst nutzen können oder wollen, bieten in Stadtnähe Ackerflächen an, die parzelliert sind. Auf diesen kann der Gärtner, der einen Vertrag über einen Mietgarten abschließt, während der Saison die dort befindlichen Früchte pflegen und dann auch ernten. Solche Verträge laufen immer für eine Saison. Der Mietgärtner erwirbt also kein Eigentum an Grund und Boden, lediglich an den Früchten seiner Arbeit.
Und er kann die ganze Saison über im Boden buddeln, pflegen, Gießen usw. Dabei wird er durch den Vermieter der Bodenfläche mit Gartengeräten, Wasser usw. unterstützt. Oftmals bietet er auch an, mit seinen großen Maschinen, die er als Landwirt meist hat, die Aussaat für alle Mieter zu übernehmen. Die Preise für diese Art von Gartennutzung sind moderat. Es geht den Nutzern weniger um die eigentliche Ernte, vielmehr um das körperliche Arbeiten im Grünen. Und natürlich, es ist alles Bio, weil selbst gemacht.
Kleingarten mit Einschränkungen
In einem Eigentumsgarten kann der Gärtner alles machen oder nicht machen, was im Gesetz nicht verboten ist. Im Mietgarten oder Kleingarten ist das deutlich anders. Im Mietgarten ist man an den Vertrag insofern gebunden, dass der Landwirt, der seine Ackerfläche vermietet, beliebige Auflagen machen kann. Der Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz liegt zwischen diesen Eckpunkten.
Hier kann der Kleingärtner fast alles machen, was nicht nach Bundeskleingartengesetz verboten ist. Der Eigentumsgarten kann eine Wohngelegenheit haben, der Mietgarten darf keine Wohngelegenheit haben. Der Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz eigentlich auch nicht. Im Zuge der Wohnungsknappheit der Gemeinden wird gerade diese Regelung jedoch aufgeweicht.